Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand: 09/2009)





Allgemeine Geschäftsbedingungen der fismatec GmbH
Stand 21.09.2009


1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen der fismatec GmbH, Auensteinerstr. 32, 74360 Ilsfeld, im folgenden fismatec GmbH genannt, gelten, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, unter dem Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten und Kunden für alle Lieferungen, Leistungen und Bezüge der fismatec GmbH. Nachrangig zu unseren Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen geltend im grenzüberschreitenden Verkehr die INCOTERMS der internationalen Handelskammer Paris in der zuletzt gültigen Fassung.

1.2 Die Liefer- und Verkaufsbedingungen sowie die unter Zugrundelegung dieser Bedingungen abgeschlossenen Verträge unterliegen deutschem Recht wie unter Inländern anwendbar.

1.3 Soweit einzelne der nachstehenden Bestimmungen gegenüber Vertragspartnern, die nicht Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, unwirksam sein sollten, so bleibt ihre Wirksamkeit gegenüber kaufmännischen Kunden im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB hiervon unberührt.

1.4 Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird - insoweit der Vertrag mit einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen geschlossen wird - Heilbronn als Gerichtsstand vereinbart. Dies gilt auch für Klagen im Urkunden- Wechsel- oder Scheckprozess.


2. Zustandekommen des Vertrages

2.1 Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind stets freibleibend. Technische Angaben, Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten, Prospekten oder sonstigen Informationsunterlagen stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.

2.2 Die Annahme von Aufträgen durch die fismatec GmbH erfolgt durch schriftliche Bestätigung oder Absendung der bestellten Ware.

2.3. Wir behalten uns Änderungen, insbesondere Verbesserungen der bestellten Ware vor, wenn diese aufgrund behördlicher Auflagen, aus technischem Gründen und/oder aus Gründen des Verbraucherschutzes notwendig oder zur Rationalisierung von Fertigungsverfahren zweckmäßig sind, sofern die Änderungen dem Besteller zumutbar sind.


3. Preise

3.1 Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Lager. Die in unseren Preislisten aufgeführten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Lager, sofern keine anderen Angaben gemacht wurden.

3.2 Die fismatec GmbH behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen eingetretenen Kostensteigerungen zu erhöhen. Beträgt die eingetretene Erhöhung mehr als 5%, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich als Preise ohne Versandkosten. Die Versandkosten sind, soweit keine entgegenstehende Vereinbarung getroffen wird, von den Bestellern gesondert zu entrichten.


4. Zahlungsbedingungen

4.1 Rechnungen der fismatec GmbH für Waren sind immer sofort mit Erhalt der Ware durch Barzahlung oder durch Zahlung auf ein Geschäftskonto der fismatec GmbH auszugleichen. Der Versand der Ware an den Sitz des Bestellers erfolgt nur per Nachnahme oder Vorkasse. Die Zahlung hat immer in der Währung zu erfolgen, die in Rechnung angeben ist. Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an dem die fismatec GmbH über den Betrag verfügen kann. Die Zahlungen werden jeweils auf die älteste Schuld verrechnet. Voraus- und Akontozahlungen werden nicht verzinst. Schecks werden nur zahlungshalber und unter den im Handelsverkehr üblichen Vorbehalten angenommen. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und dann nur zahlungshalber unter den im Handelsverkehr üblichen Vereinbarungen unter Berechnung von Diskontspesen angenommen.


4.2 Zahlungsverzug tritt spätestens 30 Tage nach Eintritt der Fälligkeit gemäß Ziffer 4.1 ein. Ein früherer Eintritt des Verzugs kann durch Mahnung der fismatec GmbH begründet werden. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Besteller verpflichtet, ab Verzugsbeginn Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu zahlen. Kann die Fa. Fischer einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen.

4.3. Befindet sich der Besteller gegenüber der fismatec GmbH im Verzug der Zahlung, so ist die Fa. Fischer während der Zeit des Verzuges nicht verpflichtet, weitere Lieferungen an den Besteller auszuführen.

4.4. Der Besteller kann gegenüber den Zahlungsansprüchen von der fismatec GmbH nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.5. Im Falle der von dem Besteller zu vertretenden Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, der Zahlungseinstellung durch ihn, seiner Überschuldung, der Beantragung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen oder der Nichteinlösung von Schecks bzw. Wechseln des Bestellers, werden sämtliche noch offenen oder gestundeten Forderungen der fismatec GmbH sofort zur Zahlung fällig. In diesen Fällen ist die fismatec GmbH berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder, wenn der Besteller nach Aufforderung die Vertragserfüllung bzw. Sicherheitsleistung endgültig verweigert, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

4.6 Wird die bestellte und von uns bereitgestellte Ware von dem Besteller nicht abgenommen, so sind wir berechtigt, eine Nachfrist von 2 Wochen zur Abnahme der Ware zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, gegenüber dem Besteller einen Schadensersatz in Höhe von 20% des Warenwertes geltend zu machen. Dem Besteller bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bzw. der bestehenden vertraglichen Ansprüche bleibt für die fismatec GmbH unberührt.


5. Lieferungen
5.1 Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie mit der fismatec GmbH ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Eine ausdrücklich vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand gebracht wurde oder, falls sich der Versand aus von der fismatec GmbH nicht zu vertretenden Gründen verzögert, wenn die Mitteilung der Versandbereitschaft durch die Fa. Fischer innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.

5.2 Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn ihre Nichteinhaltung auf nach Vertragsschluss eingetretene höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme, Embargo, Rohstoffmangel oder den Eintritt sonstiger unvorhergesehener, nicht mit zumutbaren Mitteln zu beseitigender Hindernisse zurückzuführen ist. Gleiches gilt, wenn solche Umstände bei Zulieferern der Fa. Fischer eintreten. Wird die vereinbarte Lieferung bei unverschuldetem Ausbleiben der Selbstbelieferung, infolge höherer Gewalt ganz oder teilweise unmöglich oder über eine absehbare Dauer von mehr als sechs Monaten nicht ausführbar, so hat die fismatec GmbH das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

5.3 Wird der Versand oder die Zustellung durch den Besteller verzögert, ist die fismatec GmbH berechtigt, dem Besteller die hierdurch entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

5.4 Die fismatec GmbH ist berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen vorzunehmen.


6. Versand- und Sonderkosten/ Gefahrübergang / Verpackungsverordnung

6.1 Die bestellte Ware wird von der fismatec GmbH in einer versand- und produktgerechten Verpackung geliefert. Werden darüber hinausgehende Verpackungs- oder Transportmittel gewünscht, trägt der Besteller die hierdurch entstehenden Mehrkosten.

6.2 Für alle Lieferungen, auch für Rücksendungen - mit Ausnahme von Rücksendungen wegen Mangelhaftigkeit der Ware - trägt der Besteller die Gefahr, auch wenn frachtfreie, foa./fca oder cif-Lieferung vereinbart ist. Die Gefahr geht spätestens mit der Versendung der Ware i.S.d. § 447 BGB auf den Besteller über.

6.3 Wir sind gemäß der Regelungen der Verpackungsverordnung (VerpackV §6) dazu verpflichtet, Verpackungen unserer Produkte, die nicht das Zeichen eines Systems der flächendeckenden Entsorgung (wie etwa dem "Grünen Punkt" der Duales System Deutschland AG) tragen, zurückzunehmen und für deren Wiederverwendung oder Entsorgung zu sorgen.
Zur weiteren Klärung der Rückgabe setzen Sie sich bei solchen Produkten bitte mit uns in Verbindung (fismatec GmbH, Auensteiner Str. 32, 74360 Ilsfeld, Tel.: 0 70 62 / 67 47 11 Fax: 0 70 62 / 67 60 67). Wir nennen Ihnen dann eine kommunale Sammelstelle oder ein Entsorgungsunternehmen in Ihrer Umgebung, das die Verpackungen kostenfrei entgegennimmt. Sollte dies nicht möglich sein, haben Sie die Möglichkeit, die Verpackung kostenlos an uns zu schicken (fismatec GmbH, Auensteiner Str. 32, 74360 Ilsfeld). Die Verpackungen werden von uns wieder verwendet oder gemäß der Bestimmungen der Verpackungsverordnung entsorgt.

7. Software-Nutzungsrecht
Die Lieferung von Software beinhaltet nur das Nutzungsrecht an dieser. Die Lieferung von Software erfolgt zur ausschließlichen Nutzung durch den Besteller. Sie darf jeweils nur auf einem Computersystem genutzt werden. Änderungen der Software sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der IWC zulässig. Eine Haftung der IWC für Schäden, die aus der Benutzung eines Programms entstanden sind, wird - soweit seitens IWC kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bestanden hat - ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die von der fismatec GmbH gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller gegenüber dem Besteller aus dem Vertragsverhältnis bestehenden Forderungen im Eigentum von der fismatec GmbH (Vorbehaltsware).Besteht ein ausdrückliches oder stillschweigendes Kontokorrentverhältnis, so bleibt die Ware bis zum Ausgleich der Saldoforderung der fismatec GmbH in deren Eigentum. Der Saldo gilt durch den Besteller als anerkannt, wenn der Besteller der Saldomitteilung nicht innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach Zugang widersprochen hat.

8.2 Der Besteller hat die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten ausreichend zu versichern. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs entweder gegen Barzahlung oder Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts berechtigt. Die Sicherungsübereignung oder Verpfändung sowie jede andere Verfügung über die Vorbehaltsware, die den Sicherungszweck vereitelt oder erschwert, ist dem Besteller untersagt. Wird die Vorbehaltsware von Dritten bei dem Besteller gepfändet, hat dieser den pfändenden Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und die Fa. Fischer sofort unter Beifügung des Pfändungsprotokolls sowie einer Erklärung, die die Identität der gepfändeten Ware mit der gelieferten Ware bestätigt, schriftlich zu benachrichtigen. Die durch die Abwehr des Zugriffs des Dritten auf die Vorbehaltsware entstehenden Kosten trägt der Besteller.

8.3 Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für die fismatec GmbH vor, ohne daß für die fismatec GmbH hieraus eine Verpflichtung entsteht. Bei der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, der fismatec GmbH nicht gehörenden Waren, erwirbt den dabei entstehenden Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt er der fismatec GmbH im Verhältnis zum Rechnungswert der Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache ein. Der Besteller wird die neue Sache für die fismatec GmbH unentgeltlich verwahren.

8.4 Bei Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt die ihm gegenüber seinen Kunden aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung zustehenden Ansprüche und Forderungen - einschließlich erhaltener Wechsel und Schecks - in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware sicherheitshalber so lange an die fismatec GmbH ab, bis alle Forderungen aus dem mit dem Besteller bestehenden Vertragsverhältnis ausgeglichen sind. Bei der Veräußerung von verarbeiteten Waren, an denen die fismatec GmbH Miteigentumsanteil erworben hat, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der dem Miteigentumsanteil entspricht.

8.5 Der Besteller ist berechtigt, als Treuhänder auf Rechnung von der fismatec GmbH die an die fismatec GmbH abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung einzuziehen und Nebenrechte zu verwerten. Die Einziehungsermächtigung und die Befugnis zur Verwertung von Nebenrechten können bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers widerrufen werden. Wird über das Vermögen des Bestellers ein außergerichtliches oder gerichtliches Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder wird die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so erlöschen die vorstehend eingeräumten Rechte, ohne dass es einer Widerrufserklärung bedarf.

8.6 Im Falle des Zahlungsverzuges oder eines anderen der in Ziffer 4.5 genannten Gründe der Zahlungseinstellung oder der Vermögensverschlechterung des Bestellers, hat der Besteller der fismatec GmbH auf Verlangen ein Verzeichnis aller noch bei ihm vorhandenen, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und/oder eine Liste der an die fismatec GmbH abgetretenen Forderungen mit Namen und Adressen der Schuldner sowie der jeweiligen Höhe der Forderung zu übergeben. Der Besteller in diesem Fall auf Verlangen von der fismatec GmbH seinen Schuldnern die Abtretung der Forderung an die fismatec GmbH anzuzeigen. Der fismatec GmbH ist es gestattet, die Anzeige der Abtretung gegenüber dem Drittschuldner selbst zu bewirken. Die Fa. Fischer ist zudem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zur Verwertung und Tilgung der Restschuld auf Kosten des Bestellers zurückzuholen. Der Besteller ist verpflichtet, der fismatec GmbH den Besitz an den Waren zu verschaffen und der fismatec GmbH oder von der fismatec GmbH beauftragten Dritten den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen während den üblichen Geschäftszeiten zur Verbringung der Vorbehaltsware zu gestatten.

8.7 Auf Verlangen des Bestellers ist die fismatec GmbH verpflichtet, der fismatec GmbH zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als deren Wert die Ansprüche von der fismatec GmbH aus dem Vertragsverhältnis um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl, auf welche Sicherungsmittel sich die Freigabe bezieht, bleibt der fismatec GmbH vorbehalten.


9. Reklamationen/ Gewährleistungen
9.1 Die von der fismatec GmbH gelieferte Ware hat dem jeweiligen Stand der Technik und den getroffenen Qualitätsvereinbarungen zu entsprechen.

9.2 Reklamationen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen bzw. Anzeigen von offensichtlichen oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbaren Mängeln sind unverzüglich, spätestens jedoch 48 Stunden nach Lieferung, gegenüber der fismatec GmbH schriftlich anzuzeigen und geltend zu machen. Die Frist ist bei rechtzeitiger Absendung der Anzeige gewahrt. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens mit dem Ablauf der nachfolgend vereinbarten Verjährungsfrist anzuzeigen.

9.3 Die Gewährleistungsfrist für Maschinen, Apparate, Ersatzteile und Zubehör beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Hiervon ausgenommen sind Verbrauchsmaterialien sowie gebrauchte Teile! Bei unsachgemäßer Einbringung oder dem Einbau der gelieferten Maschinen, Apparate Ersatzteile oder dem Zubehör durch den Besteller in Fahrzeuge oder der unsachgemäßer Reparatur durch den Besteller besteht kein Gewährleistungsanspruch. Kein Gewährleistungsanspruch besteht auch bei Beschädigung von Maschinenteilen/Apparate Ersatzteile, wenn diese auf leistungsgesteigerten Fahrzeugen verwendet werden.
Bei Bearbeitung von zugesandten Motorsteuergeräten übenimmt die fismatec GmbH keinerlei Haftung bei Einbau durch Auftraggeber (Kunde) auf Funktionstüchtigkeit (Fehler durch Aus/Einbau in der Motorelektronik-Motorsteuergerät/MEG).
Führt die fismatec GmbH ausschließlich eine Leistungsoptimierung ( Tuning) am Fahrzeug des Bestellers durch, wird die Gewährleistung sowie die Haftung auf Schäden an den von der fismatec GmbH eingebauten Teilen begrenzt. Eine Gewährleistung oder Haftung für Schäden oder Verschleiß am Motor oder Getriebe des Fahrzeuges, die auf den Leistungszuwachs bzw. die Leistungsoptimierung zurückzuführen sind, wird ausgeschlossen. Dem Besteller bleibt es vorbehalten, bezüglich solcher Schäden eine zusätzliche kostenpflichtige Garantie mit der fismatec GmbH abzuschließen.

9.4 Wird während der Gewährleistungsfrist ein von der fismatec GmbH zu vertretender Mangel durch den Besteller angezeigt, so wird nach Wahl von der fismatec GmbH Umtausch oder Nachbesserung gewährt. Ist die Nachbesserung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, so kann die fismatec GmbH diese verweigern. Der Besteller hat in diesem Falle das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag.
Im Falle der Mängelbeseitigung ist die fismatec GmbH verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung notwendigen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die mangelhafte Sache an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht hat.

9.5 Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere auch die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Wegen eines Mangels der Ware kann der Besteller Zahlungen nur dann zurückhalten, wenn eine ordnungsgemäße Mängelrüge erhoben wurde. In einem solchen Fall muss die zurückgehaltene Zahlung in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des aufgetretenen Mangels stehen und darf das Dreifache der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten nicht überschreiten.

9.6 Zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtungen hat der Besteller der fismatec GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Verweigert der Besteller dies, so wird die fismatec GmbH von jeglicher Gewährleistungsverpflichtung und Mängelhaftung befreit.

9.7 Falls die fismatec GmbH eine ihr gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, bei Verweigerung der Nachbesserung oder wenn die Nachbesserung oder Umtauschlieferung unmöglich ist, kann der Besteller das Recht auf Minderung oder Rücktritt geltend machen. Eine Unmöglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung im Sinne dieser Regelung liegt erst dann vor, wenn nach zweimaliger Nachbesserung oder zweimaligem Versuch der Ersatzlieferung der Mangel nicht beseitigt werden konnte oder ein mangelfreier Austausch nicht gelungen ist.

9.8 Freiwillig gegebene Garantien, die ausschließlich von der fismatec GmbH gegeben werden, und nicht der gesetzlichen Gewährleistung unterliegen, sind Personengebunden und nicht auf andere Personen übertragbar. Dies gilt für alle Sonderartikel, Gebrauchtwaren und vom Originalprodukt abweichendem Standard. Beim Veräußern der Ware(n), Artikel, verfallen zugesicherte Ansprüche mit sofortiger Wirkung.

9.9 Alle Tuningmaßnahmen, und Umbauten werden auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden durchgeführt, alle daraus resultierenden Gewährleistungsansprüche, werden wie unter 9.8 gehandhabt.



10. Haftung
Die fismatec GmbH haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der fismatec GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Fa. Fischer beruht. Für sonstige Schäden haftet die fismatec GmbH nur dann, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der fismatec GmbH oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung ist unsere Haftung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten. Wurden vertragliche Kardinalpflichten durch uns fahrlässig verletzt, so ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.


11. Urheberrechte/ Warenzeichen
11.1 Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung an den von der fismatec GmbH gelieferten Waren und Warenzeichen verbleibt, vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung, bei der fismatec GmbH. Die Vervielfältigung der gelieferten Ware ist ohne vorherige Zustimmung durch die fismatec GmbH nicht zulässig.

11.2 Warenzeichen dürfen nur bei besonderer schriftlicher Zustimmung des Warenzeicheninhabers im Zusammenhang mit den von dem Besteller verarbeiteten oder hergestellten Erzeugnissen benutzt werden.

11.3 Falls durch die Ausführung der Bestellung nach den Vorgaben und Wünschen des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt werden, so haftet der Besteller für alle sich hieraus ergebenden Forderungen des Verletzten.

12. Widerrufsrecht gem. §3 FernAbsG

12.1. Sie können den Vertrag ohne Angabe von Gründen innerhalb von 1 Monat nach Eingang der bestellten Ware widerrufen, dies erfolgt am besten durch Rücksendung der nicht gewünschten Ware oder durch schriftliche Widerrufserklärung an unsere Firmenadresse mit anschließender Rücksendung der Ware. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Bei einem Bestellwert unter 40,- Euro trägt der Verbraucher die Rücksendekosten. Rücksendungen müssen ausreichend frankiert sein. Unfrei zurückgesandte Artikel werden annahmeverweigert.

12.2. Ausgenommen von dem Widerrufsrecht sind alle nach Kundenspezifikation angefertigten und eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnittenen Waren.

13. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die von der fismatec GmbH zu erbringenden Lieferungen ist Heilbronn.


14. Schlussbestimmungen
14.1 Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Einkaufs- und Verkaufsbedingungen oder Teile von ihnen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch weder die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und Regelungen, noch die Wirksamkeit des mit dem Besteller geschlossenen Vertrages berührt.




Ilsfeld, den 21.09.2009